Satzung des Vereins Inklusive Kindertagesstätte Alte Schule Hoerstgen e.V. § 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Inklusive Kindertagesstätte Alte Schule Hoerstgen und hat seinen Sitz in 47475 Kamp-Lintfort. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt somit dann den Zusatz e.V. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein „Inklusive Kindertagesstätte Alte Schule Hoerstgen e.V.“ hat den Zweck, die inklusive vorschulische Erziehung von Kindern zu fördern und zu betreiben. 2. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: 1. Einrichtung und Unterhaltung einer Kindertagesstätte, 2. Gewährleistung eines regelmäßigen Kindertagesstättenbetriebes mit sozialpädagogischer Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern, 3. Aktive Förderung des Miteinanders von Kindern mit und ohne Förderbedarf. § 3 Gemeinnützigkeit des Vereins 1. Der Verein Inklusive Kindertagesstätte Alte Schule Hoerstgen Elterninitiative verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist somit selbstlos tätig. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied wird jeweils mindestens einer der Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Kindertagesstätte besuchen, sofern sie Zweck und Ziele des Vereins gemäß § 2 verfolgen. Mitglieder, deren Kinder die Kindertagesstätte besuchen, sind „Aktive Mitglieder“ und verpflichten sich zur aktiven Unterstützung und zur Mitgestaltung des Kindertagesstättenlebens. 2. Fördermitglied kann zusätzlich jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins gemäß § 2 unterstützt. 3. Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, der über den Antrag entscheidet. Eine Ablehnung ist zu dokumentieren. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. 4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Annahme der Beitrittserklärung. 5. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder aufnehmen bzw. benennen. 6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 7. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von zwei Monaten jeweils zum 31.07. oder 31.12. möglich. 8. Bei „Aktiven Mitgliedern“ wandelt sich zum 31.07. des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird, die Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft um, sofern keine Kündigung erfolgt. 9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen (z.B. Beitragszahlungen) gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. 10. Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. § 5 Beiträge und Aufnahmegebühren 1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu. 3. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit. 4. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen. § 6 Vereinsorgane • Die Vereinsorgane sind: 1. Die Mitgliederversammlung (MV), 2. Der Vorstand. § 7 Die Mitgliederversammlung 1. Die MV wird durch den Vorstand einberufen und von ihm geleitet. Sie muss mindestens einmal jährlich zusammentreten. Der Vorstand kann sie auch häufiger einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. 2. Zur MV muss 14 Tage vor ihrem Zusammentritt unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. In Dringlichkeitsfällen genügt eine Einberufungspflicht von 2 Tagen. Die Einberufungsformalitäten gelten als eingehalten, wenn die Absendung der Einladung innerhalb der erforderlichen Frist an den vereinbarten Zustellungsbereich der Mitglieder erfolgt ist. § 8 Aufgaben der MV • Die MV hat folgende Aufgaben: 1. Die Wahl des Vorstands 2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer sind keine Mitglieder des Vorstandes oder eines vom Vorstand berufenen Gremiums und haben das Recht, die Vereinskasse und die Durchführung der Geschäftsabläufe jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung hat er der MV mindestens einmal jährlich zu berichten. 3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers, der Vereinshaushaltsplanung und die Erteilung der Entlastung, 4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vorgelegten Anträge sowie andere ihr durch Satzung übertragene Angelegenheiten, 5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 6. Festlegung der Höhe der o. g. Beiträge und ggf. Aufnahmegebühren. 7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. 8. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit Gesetz oder Satzung dies nicht anders vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 9 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, davon kann maximal eine Person Angestellte/r des Vereins sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern. 2. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Maßgabe eines Beschlusses der MV im Rahmen des §3 Nr. 260 EStG („Ehrenamtspauschale“) vergütet werden. Nachgewiesene Sachaufwendungen werden erstattet. 3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die MV. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen. § 10 Satzungsänderung und Auflösung 1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen. 3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen einem von der auflösenden Mitgliederversammlung zu bestimmenden, gemeinnützigen Zweck zu.
Satzung des Vereins
Inklusive Kindertagesstätte Alte Schule Hoerstgen e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Inklusive Kindertagesstätte Alte Schule Hoerstgen und hat seinen Sitz in 47475 Kamp-Lintfort.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt somit dann den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein „Inklusive Kindertagesstätte Alte Schule Hoerstgen e.V.“ hat den Zweck, die inklusive vorschulische Erziehung von Kindern zu fördern und zu betreiben.
2. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
1. Einrichtung und Unterhaltung einer Kindertagesstätte,
2. Gewährleistung eines regelmäßigen Kindertagesstättenbetriebes mit sozialpädagogischer Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern,
3. Aktive Förderung des Miteinanders von Kindern mit und ohne Förderbedarf.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein Inklusive Kindertagesstätte Alte Schule Hoerstgen Elterninitiative verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist somit selbstlos tätig.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied wird jeweils mindestens einer der Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Kindertagesstätte besuchen, sofern sie Zweck und Ziele des Vereins gemäß § 2 verfolgen. Mitglieder, deren Kinder die Kindertagesstätte besuchen, sind „Aktive Mitglieder“ und verpflichten sich zur aktiven Unterstützung und zur Mitgestaltung des Kindertagesstättenlebens.
2. Fördermitglied kann zusätzlich jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins gemäß § 2 unterstützt.
3. Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, der über den Antrag entscheidet. Eine Ablehnung ist zu dokumentieren. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Annahme der Beitrittserklärung.
5. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder aufnehmen bzw. benennen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
7. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von zwei Monaten jeweils zum 31.07. oder 31.12. möglich.
8. Bei „Aktiven Mitgliedern“ wandelt sich zum 31.07. des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird, die Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft um, sofern keine Kündigung erfolgt.
9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen (z.B. Beitragszahlungen) gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
10. Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
§ 5 Beiträge und Aufnahmegebühren
1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.
3. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
4. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
§ 6 Vereinsorgane
• Die Vereinsorgane sind:
1. Die Mitgliederversammlung (MV),
2. Der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die MV wird durch den Vorstand einberufen und von ihm geleitet. Sie muss mindestens einmal jährlich zusammentreten. Der Vorstand kann sie auch häufiger einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
2. Zur MV muss 14 Tage vor ihrem Zusammentritt unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. In Dringlichkeitsfällen genügt eine Einberufungspflicht von 2 Tagen. Die Einberufungsformalitäten gelten als eingehalten, wenn die Absendung der Einladung innerhalb der erforderlichen Frist an den vereinbarten Zustellungsbereich der Mitglieder erfolgt ist.
§ 8 Aufgaben der MV
• Die MV hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstands
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer sind keine Mitglieder des Vorstandes oder eines vom Vorstand berufenen Gremiums und haben das Recht, die Vereinskasse und die Durchführung der Geschäftsabläufe jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung hat er der MV mindestens einmal jährlich zu berichten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers, der Vereinshaushaltsplanung und die Erteilung der Entlastung,
4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vorgelegten Anträge sowie andere ihr durch Satzung übertragene Angelegenheiten,
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
6. Festlegung der Höhe der o. g. Beiträge und ggf. Aufnahmegebühren.
7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
8. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit Gesetz oder Satzung dies nicht anders vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, davon kann maximal eine Person Angestellte/r des Vereins sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern.
2. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Maßgabe eines Beschlusses der MV im Rahmen des §3 Nr. 260 EStG („Ehrenamtspauschale“) vergütet werden. Nachgewiesene Sachaufwendungen werden erstattet.
3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die MV. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen einem von der auflösenden Mitgliederversammlung zu bestimmenden, gemeinnützigen Zweck zu.